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Neue Entwicklungen im Recht der Eigenversorgung

12.01.2017

Einführung

In der Vergangenheit stieg die EEG-Umlage stetig an, wodurch sich auch die Finanzierungslast für die Letztverbraucher erhöhte. Für das Jahr 2017 beträgt die EEG-Umlage 6,880 ct/kWh. Grund hierfür war unter anderem der erfreuliche weitere Zubau von Erneuerbare-Energien-Anlagen. Zudem wurden insbesondere mit dem EEG 2012 die Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen weiter abgesenkt. Diese Faktoren führten zu einem weiteren Anstieg der EEG-Umlage für all jene Stromverbraucher, für die eine Begrenzung der EEG-Umlage ausgeschlossen war. Einen Beitrag zu dem Anstieg der EEG-Umlage leistete schließlich die Ausweitung der Eigenerzeugungssachverhalte, die zu einer „Flucht in den Eigenverbrauch“ führte. Das EEG statuiert eine grundsätzliche Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage. Dies macht auch die Gesetzesbegründung zu § 5 Nr. 12 EEG 2014 deutlich. Demnach sind die Begriffsdefinitionen Eigenversorger und Elektrizitätsversorgungsunternehmen so gestaltet, dass jede verbrauchte Strommenge entweder der Eigenversorgung zuzurechnen ist oder von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.  Ausnahmen zur Begrenzung der EEG-Umlage bestehen unter anderem für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes , Schienenbahnen für die Einspeisung in bestehende Stromspeicher  sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – für die Eigenversorgung.

 

Eigenversorgung

Regelungen zur Eigenversorgung sind im EEG nicht neu. Bereits zum EEG 2004 war anerkannt, dass die Eigenversorgung nicht der EEG-Umlagepflicht unterfiel.  Ausdrücklich wurde erstmals mit § 37 Abs. 3 EEG 2012 eine Regelung zur Eigenversorgung in das EEG aufgenommen. Mit dem EEG 2014 wurden die Fälle und jeweiligen Voraussetzungen, unter denen die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung begrenzt werden kann oder gänzlich entfällt, ausführlich geregelt.  Die Definition der Eigenversorgung lautet seitdem: Eigenverbrauch ist der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. 

Wesentlich für das Vorliegen einer Eigenversorgung sind somit (1.) die Identität von Anlagenbetreiber/Stromerzeuger und Strom- bzw. Letztverbraucher, (2.) der Verbrauch in unmittelbarer Nähe und (3.) das Verbot der Durchleitung durch ein Netz.  Eine Eigenversorgung liegt nur vor, wenn die drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die Voraussetzungen werden ausführlich von der Bundesnetzagentur (BNetzA) in dem „Leitfaden zur Eigenversorgung“ vom Juli 2016  erläutert, wobei die Ausführungen im Einzelnen kritisch zu hinterfragen sind. So führt beispielsweise die funktionale Zuordnung der BNetzA im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen. Aufgrund einer Vielzahl von Ausgestaltungsmöglichkeiten der Eigenversorgung birgt insbesondere die Personenidentität von Stromerzeuger und Letztverbraucher besondere Risiken, die in der Praxis wiederholt zu Streitigkeiten führen. Wird die Personenidentität eingehalten, liegt hierin häufig der Schlüssel dafür, die Eigenversorgung erfolgreich auszugestalten. Doch auch die beiden weiteren Anforderungen dürfen nicht vernachlässigt werden. Insbesondere die Verwendung der Wendung „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage“ führt zu Problemen, handelt es sich doch um eine Formulierung, die sich so im EEG bis zum EEG 2014 nicht fand. Auch wenn sich eine Orientierung an der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a StromStG anbietet, fehlt es dieser Regelung gerade an der weiteren Voraussetzung des „unmittelbaren“ Zusammenhangs, weshalb sich ein direkter Rückgriff verbietet. Aus der Hinzufügung des Wortes „unmittelbar“ lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber eine gewisse Nähe zwischen Versorgungs- und Verbrauchseinrichtung verlangt.  Dabei lässt die Unmittelbarkeit auf eine geringe räumliche Distanz schließen.  


Die Netzbetreiber können dem Grunde nach die volle EEG-Umlage (100 %) von Eigenversorgern für die gesamte Strommenge verlangen. Allerdings verringert sich die EEG-Umlage bei Neuanlagen im Fall einer Eigenversorgung auf 35 % für den Stromverbrauch im Jahr 2016 und 40 % für den Stromverbrauch ab dem 1. Januar 2017. Einschränkend gilt dies nur für Strom aus Anlagen i.S.d. EEG oder hocheffiziente KWK-Anlagen (Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 %). Zudem knüpft die Begrenzung der Umlage an die Meldung der gelieferten Energiemenge an. Eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage kommt für bestimmte Bestandsanlagen und bestimmte neue Anlagen im Fall des Kraftwerkeigenverbrauchs, sog. „Inselanlagen“, der vollständigen Eigenversorgung aus Erneuerbaren Energien und für Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW in Betracht. Bis auf kleinere redaktionelle Änderungen bleibt § 61 EEG durch das EEG 2017 unverändert.

 

Geplante Änderung der Eigenversorgung

Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich gegenwärtig mit dem „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ ein Entwurf, der bereits dem Titel nach Änderungen der Regelung zur Eigenversorgung zum Gegenstand hat. Zweck des Gesetzentwurfs ist insbesondere, die Inhalte des bisherigen § 61 EEG auf insgesamt elf Paragraphen aufzuteilen und systematisch neu zu gliedern. Dies ist zu begrüßen, da es dem bisherigen § 61 EEG 2014/2017 an Übersichtlichkeit mangelt. 


Im Vordergrund des Entwurfs steht somit eine systematische Neuordnung der bisherigen Regelungen. Die neuen Regelungen schreiben ferner den Vertrauensschutz für Bestandsanlagen fort. Nach dem in dem Entwurf neu vorgesehenen § 61e EEG 2017 entsteht eine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage erst dann, wenn die Stromerzeugungsanlage grundlegend erneuert wird. Dies ist der Fall, wenn der Generator ausgetauscht wird. Nach einer solchen Modernisierung ohne Kapazitätserweiterung zahlen Anlagenbetreiber von Bestandsanlagen dauerhaft 20 % der EEG-Umlage für den in dem ausgetauschten Generator erzeugten und selbstverbrauchten Strom. Für die Anlagenbetreiber haben die geplanten Änderungen nur gering Auswirkungen.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unseren Experten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Kahle, LL.M.